Treuhandkonto

Sicherheit mit dem Treuhandkonto

Eine durchschnittliche Beerdigung kostet mehrere tausend Euro. Um die Liebsten nicht in finanzielle Nöte zu bringen, legen viele Menschen daher schon zu Lebzeiten das Geld für die spätere Bestattung zur Seite.  Damit es im Fall der Fälle keine bösen Überraschungen gibt, sollte man sich aber gut darüber informieren, wie man dieses Geld schützen und absichern kann. Im Rahmen einer Bestattungsvorsorge können die Bestattungskosten durch Hinterlegen einer Versicherung oder Einzahlung des Betrages auf ein Treuhandkonto abgesichert werden. Das Treuhandkonto bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG ist durch eine Ausfallbürgschaft in jedem Fall sicher. Die Vorsorge-Gelder dürfen nur für die Bezahlung der Bestattungskosten verwendet werden. Überschüsse werden später nach Vorlage einer detaillierten Kostenabrechnung an die Erben ausgezahlt. Die erforderlichen Schritte und Formalitäten für die Einrichtung des Treuhandkontos übernehmen wir für Sie. Sie brauchen sich um nichts kümmern.
Treuhandkonto Bestattungsvorsorge Gregor
Treuhandkonto Bestattungsvorsorge Gregor

Warum ein Treuhandkonto?

Anders als beim Sparbuch oder dem Girokonto ist das eingezahlte Geld auf dem Treuhandkonto vor dem Zugriff Dritter geschützt und treuhänderisch abgesichert. So ist das Geld für die eigene Bestattung konkurssicher und geschützt vor dem Zugriff Dritter angelegt. Sie haben die Sicherheit, dass Ihr Geld in jedem Fall für die Kosten der Bestattung verwendet wird.

Ein häufiges Beispiel: 
Durch Pflegebedürftigkeit oder Heimaufenthalt reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus und finanzielle Unterstützung beim Sozialamt muss beantragt werden. Diese wird jedoch erst dann gewährt, wenn sämtliche Guthaben und Vermögenswerte aufgelöst sind (bis auf das sogenannte Schonvermögen). Auch angespartes Geld für die Bestattung auf einem Sparbuch oder Girokonto wären betroffen.

Das Vorsorge-Treuhandkonto bietet eine beruhigende Alternative, denn damit ist das eingezahlte Geld zweckgebunden für die Bestattung und darf nicht durch Dritte (auch nicht das Sozialamt) angetastet werden.